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öffentliche Ausschreibung Schiedspersonen in der Stadt Doberlug-Kirchhain

Die aktuelle Wahlperiode der Schiedsperson und der stellvertretenden Schiedsperson der Stadt Doberlug-Kirchhain endet.
Die Stadt Doberlug-Kirchhain sucht aus diesem Grund
eine Schiedsfrau / einen Schiedsmann
und
eine stellvertretende Schiedsfrau / einen stellvertretenden Schiedsmann.


Die Schiedsfrau oder der Schiedsmann (Schiedspersonen) und die stellvertretende Schiedsperson werden von der Stadtverordnetenversammlung auf fünf Jahre gewählt und vom Direktor des Amtsgerichtes in ihr Amt berufen. Sie sind ehrenamtlich tätig.


Aufgaben der Schiedspersonen
Von den Schiedspersonen werden Schlichtungsverfahren durchgeführt mit dem Ziel, eine gütliche Einigung (Vergleich) zwischen den Parteien herbeizuführen. Verhandlungsgegenstand können dabei die Streitigkeiten nach dem bürgerlichen Recht sein, wobei es sowohl um solche wegen vermögensrechtlicher Ansprüche, als auch um nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten wegen Verletzung der persönlichen Ehre gehen kann. Nicht zur Verhandlung stehen Streitigkeiten in Familien- und Arbeitsrechtssachen. Schiedsstellen werden aber auch in Strafsachen, nämlich bei einem so genannten Sühneversuch, tätig.
In Strafsachen ist ein erfolgloser Sühneversuch vor der Schiedsstelle Voraussetzung für eine Klageerhebung bei Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, Körperverletzung, Bedrohung und Sachbeschädigung.


Anforderungen an die Schiedspersonen
• Die Schiedsperson muss nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.
Die Schiedsperson soll im Schiedsbezirk bekannt sein, Autorität besitzen und fähig sein, den Streitparteien vorurteilsfrei, sachlich und besonnen zu begegnen. Sie soll einen zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Amtsgeschäfte ausreichenden Bildungsgrad haben und über die für die Amtsgeschäfte erforderliche Zeit verfügen.
• Die Schiedsperson muss das Wahlrecht besitzen.
Schiedsperson kann nicht sein, wer
• die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
• unter Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt steht.
In das Amt als Schiedsperson soll nicht berufen werden
• wer nicht das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat,
• wer nicht im Bereich der Schiedsstelle wohnt.
Der Begriff "Wohnsitz" ist im Sinne des § 7 BGB auszulegen. Maßgeblich ist, dass die Schiedsperson den räumlichen Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse im Amtsbezirk der Schiedsstelle hat.


Ist das Ehrenamt einer Schiedsfrau oder eines Schiedsmannes eine interessante Herausforderung für Sie? Dann bewerben Sie sich mit Ihren aussagefähigen Unterlagen bis zum 03. November 2024 bei Stadtverwaltung Doberlug-Kirchhain, Zentraler Service, Kennwort: Schiedsstelle, Am Markt 8, 03253 Doberlug-Kirchhain. 

 

Für Ihre Fragen steht Ihnen
Frau Schötz gern zur Verfügung (Tel. 035322 39-111, E-Mail: ).
Sina Schötz Leiterin Zentraler Service