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Halten, Ausbilden bzw. Abrichten von Hunden nach § 10 HundehV, Erlaubnis beantragen


Beschreibung

1.Die Haltung der folgenden Rassen und deren Kreuzungen sind verboten (unwiderlegbar gefährliche Hunde):

  1. American Pitbull Terrier
  2. American Staffordshire Terrier
  3. Bullterrier
  4. Staffordshire Bullterrier
  5. Tosa Inu

Ein Hundehalter, der für seinen Hund am 01.08.2000 ein vom Ordnungsamt ausgestelltes Negativzeugnis oder eine Erlaubnis vorweisen kann, kommt in den Genuss einer Übergangsregelung und darf den Hund bis an sein Lebensende unter bestimmten Voraussetzungen halten:

  • Der Halter muss volljährig sein.
  • Er muss seine Zuverlässigkeit über ein Führungszeugnis nachweisen.
  • Er muss seine Sachkunde im Umgang mit dem Hund durch Ablegen einer Prüfung unter Beweis stellen.
  • Der Hund muss mit einem Micro-Transponder (ISO-Standard) gekennzeichnet und kastriert bzw. sterilisiert werden.
  • Er muß eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 500.000 Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für sonstige Schäden abschließen und unterhalten.

Kann der Halter alle Voraussetzungen erfüllen, erhält er vom Ordnungsamt eine Erlaubnis zur Haltung des Hundes und eine rote Plakette, die der Hund beim Ausführen tragen muss. Die Erlaubnis wird befristet erteilt. Alle 2 Jahre muss der Halter eine neue Sachkundeprüfung ab- und ein neues Führungszeugnis vorlegen. Wichtig: Der Hund darf ausserhalb des befriedeten Besitztums nur angeleint und mit Maulkorb ausgeführt werden. Für nach dem 31.07.2000 neu angeschaffte Hunde und für ältere Hunde dieser Rassen bzw. Kreuzungen, für die der Halter am 01.08.2000 weder ein Negativzeugnis noch eine Erlaubnis hatte, gilt: Die Haltung ist ausnahmlos verboten. Die Hunde müssen abgegeben werden bzw. werden vom Ordnungsamt eingezogen.

2. Eine Erlaubnispflicht besteht für Hunde der Rassen und deren Kreuzungen (widerlegbar gefährliche Hunde):

  1. Alano
  2. Bullmastiff
  3. Cane Corso
  4. Dobermann
  5. Dogo Argentino
  6. Dogue de Bordeaux
  7. Fila Brasileiro
  8. Mastiff
  9. Mastin Español
  10. Mastino Napoletano
  11. Perro de Presa Canario
  12. Perro de Presa Mallorquin
  13. Rottweiler

Wichtig: Bis zur Erteilung des Negativzeugnisses gilt der Hund als gefährlich. Der Halter muss also alle Vorschriften, die für gefährliche Hunde gelten (insbesondere ständiger Leinen- und Maulkorbzwang) beachten.

Der Halter eines Hundes der 2. Kategorie kann gegenüber dem Ordnungsamt für seinen Hund die Gefährlichkeit widerlegen.

  • Es muss eine entsprechendes Sachverständigengutachten, dass den Hund als ungefährlich einschätzt, vorgelegt werden.
  • Der Halter muss seine Zuverlässigkeit über ein Führungszeugnis nachweisen.
  • Der Hund muss mit einem Microchip-Transponder (ISO-Standard) gekennzeichnet werden.

Erfüllt der Halter alle Voraussetzungen, erhält er vom Ordnungsamt ein Negativzeugnis und eine grüne Plakette, die der Hund beim Ausführen tragen muss. Das Negativzeugnis gilt zunächst für 2 Jahre. Um es zu verlängern, muss eine neues Gutachten und ein neues Führungszeugnis vorgelegt werden.


Rechtsgrundlagen


Notwendige Unterlagen

1. Kategorie

  • Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes
  • Nachweis der Vollendung des 18. Lebensjahres
  • Nachweis über die erforderliche Sachkunde
  • aktuelles Führungszeugnis
  • Kennzeichnung des Hundes mittels Microchip-Transponder
  • Haftpflichtversicherung
  • Nachweis der verhaltensgerechten und ausbruchsicheren Unterbringung des Hundes in einem Einfamilienhaus oder vergleichbare Unterbringung

2. Kategorie

  • Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes
  • Nachweis der Vollendung des 18. Lebensjahres
  • Nachweis über die erforderliche Sachkunde
  • aktuelles Führungszeugnis
  • Kennzeichnung des Hundes mittels Microchip-Transponder
  • Haftpflichtversicherung
  • Antrag auf Erteilung eines Negativzeugnisses
  • Gutachten eines anerkannten Sachverständigen über das Verhalten des Hundes

Persönliches Erscheinen ist erforderlich.

Verstöße gegen die genannten Bestimmungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 EUR bzw. bis zu 50.000 EUR geahndet werden.


Fristen

5 Tage bei Vorhandensein aller Unterlagen


Gebühren

  • Erlaubnis: Einmalgebühr in Höhe von 100 EUR
  • Negativzeugnis: Einmalgebühr in Höhe von 25 EUR