Sachbereich Ordnung und Sicherheit
Haltung eines Hundes nach § 6 der HundehV, anzeigen
Weitergeleitet vom Synonym Ordnungsbehördliche Anzeige der HundehaltungKurzinformationen
§6 HundehV beschreibt die Anzeige und Kennzeichnungspflicht
Hunde mit einer Widerristhöhe von mindestens 40 Zentimetern oder einem Gewicht von mindestens 20 Kilogramm sind bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen
Der Hund ist dauerhaft auf Kosten des Halters mit Hilfe eines Mikrochip-Transponders gemäß ISO-Standard zu kennzeichnen.
Die Identität des Hundes (Rasse, Gewicht, Größe, Alter, Farbe und Chipnummer) ist zusammen mit der Anzeige mitzuteilen.
Die Zuverlässigkeit des Halters im Sinne des § 12 HundehV ist durch ein aktuelles Führungszeugnis nachzuweisen.
Rechtsgrundlagen
(Satzungen der Gemeinde)
Notwendige Unterlagen
aktuelles Führungszeugnis
Kennzeichnung des Hundes mittels Microchip-Transponder
Ansprechpartner
Frau Sandra Freigang
Zimmer: 011 (Erdgeschoss)
Am Markt 8
(035322) 39132
(035322) 2271
Herr Christian Steinborn
Zimmer 011 (Erdgeschoss)
Am Markt 8
(035322) 39131
(035322) 2271