Fachbereich 3 - Bauen und Erhalten
Werbeanlagen, genehmigungsfreie
Kurzinformationen
Werbeanlagen sind genehmigungsfrei
- bei nichtamtlichen Hinweisschildern an Verkehrsstraßen und Wegabzweigungen, deren Aufstellung durch die zuständige Straßenbehörde gestattet ist
- bei max. 2,5 m² Ansichtsfläche
- bei Anpreisung von Waren oder Dienstleistungen
- bei Anbringung an der Gewerbeniederlassung, an der die Waren verkauft oder die Dienstleistungen erbracht werden
- Besondere Aufgaben bei der Stadtsanierung
- Grundsatzangelegenheiten Bauen und Erhalten
- Liegenschaftsservice
- Hoch- und Tiefbau
Beschreibung
Bauvorlagen sind gemäß § 14 der Brandenburgischen Bauvorlagenverordnung erforderlich. Die Bauzeichnungen müssen insbesondere enthalten:
- Ausführung der geplanten Werbeanlagen
- farbgetreue Wiedergabe aller sichtbaren Teile der geplanten Werbeanlage
- Darstellung der geplanten Werbeanlage in Verbindung mit der baulichen Anlage, vor der oder in deren Nähe sie aufgestellt oder errichtet oder an der sie angebracht werden soll
Rechtsgrundlagen
- Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Verordnung zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten durch Nachweise nach der Brandenburgischen Bauordnung (Brandenburgische Wasserbauprüfverordnung- BbgWBauPV)
- Verordnung über die Gebühren in bauordnungsrechtlichen Angelegenheiten im Land Brandenburg (Brandenburgische Baugebührenordnung- BbgBauGebO)
- Verordnung über Vorlagen und Nachweise in bauaufsichtlichen Verfahren im Land Brandenburg (Brandenburgische Bauvorlagenverordnung- BbgBauVorlV)
- Verwaltungsvorschrift zur Brandenburgischen Bauvorlagenverordnung Bauvorlagenverordnung (VVBbgBauVorlV)
- (Satzungen der Gemeinde)
Notwendige Unterlagen
- Bauantrag
- Bauvorlagen
Ansprechpartner
Frau Kerstin Stahl
Zimmer: 115 (1. OG)
Am Markt 8
(035322) 39170
(035322) 2271