Bannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur Startseite
 

Fachbereich 3 - Bauen und Erhalten

Baugenehmigung, Werbeanlagen


Kurzinformationen

Werbeanlagen sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen. Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Plakatanschläge oder für Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen.
Werbeanlagen dürfen weder bauliche Anlagen noch das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild verunstalten oder die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gefährden.


  • Besondere Aufgaben bei der Stadtsanierung
  • Grundsatzangelegenheiten Bauen und Erhalten
  • Liegenschaftsservice
  • Hoch- und Tiefbau

Beschreibung

Die Bauvorlagen müssen aus dauerhaftem Papier lichtbeständig hergestellt sein; sie müssen einen 2,5 cm breiten Heftrand und die Größe DIN A-4 haben oder nach DIN 824 auf diese Größe gefaltet sein. Die farbige Anfertigung der Bauvorlagen ist zulässig, soweit dieses der Übersichtlichkeit der Eintragungen dient.

Alle Unterlagen sind in 3-facher Ausfertigung (drei getrennt geheftete Sätze) einzureichen. Der Antrag und alle Bauvorlagen sind vom Bauherrn und vom Objektplaner zu unterschreiben (§ 62 Abs. 4 BbgBO).

Entsprechend § 63 Abs. 1 BbgBO prüft die Bauaufsichtsbehörde innerhalb von 2 Wochen nach Eingang die Vollständigkeit der Bauvorlagen und bestätigt den Eingang schriftlich bzw. fordert mit der Eingangsbestätigung die fehlenden Unterlagen an.

Wenn die Unterlagen vollständig vorliegen, erfolgt die Einholung der Stellungnahmen. Gemäß § 63 Abs. 4 BbgBO geben die Ämter/Bereiche ihre Stellungnahme innerhalb von 1 Monat nach Zugang ab.

Die untere Bauaufsichtsbehörde entscheidet über den Antrag innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang aller Stellungnahmen (§ 63 Abs. 7 BbgBO).


Rechtsgrundlagen


Notwendige Unterlagen

§ 14 BbgBauVorlV

Dem Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und Änderung von Werbeanlagen sind folgende Bauvorlagen beizufügen:

  1. Auszug aus der Liegenschaftskarte im Maßstab 1 : 1 000,
  2. Amtlicher Lageplan ( § 2),
  3. objektbezogener Lageplan (§ 3),
  4. Bauzeichnungen (§ 6),
  5. Baubeschreibung (§ 7),
  6. fotografische Darstellung der Umgebung,
  7. sonstige für die Beurteilung erforderliche Bauvorlagen und Nachweise.

Die Bauzeichnungen müssen insbesondere enthalten:

  1. Ausführung der geplanten Werbeanlagen,
  2. farbgetreue Wiedergabe aller sichtbaren Teile der geplanten Werbeanlage,
  3. Darstellung der geplanten Werbeanlage in Verbindung mit der baulichen Anlage, vor der oder in deren Nähe sie aufgestellt oder errichtet oder an der sie angebracht werden so

Fristen

4 Wochen


Gebühren

Tarifstelle 1.3.1 - Werbeanlagen an der Stätte der Leistung

  • Tarifstelle 1.3.1.1 - Errichtung einer unbeleuchteten Werbeanlage = 50,00 bis 200,00 EUR
  • Tarifstelle 1.3.1.2 - Errichtung einer unbeleuchteten Werbeanlage mit zwei Ansichtsflächen = 100,00 bis 500,00 EUR
  • Tarifstelle 1.3.1.3 - Errichtung einer beleuchteten Werbeanlage = 100,00 bis 500,00 EUR
  • Tarifstelle 1.3.1.4 - Errichtung einer beleuchteten Werbeanlage mit zwei Ansichtsflächen = 200,00 bis 1.000,00 EUR

Tarifstelle 1.3.2 - Sonstige Werbeanlagen (Fremdwerbung)

  • Tarifstelle 1.3.2.1 - Errichtung einer unbeleuchteten Werbeanlage = 100,00 bis 500,00 EUR
  • Tarifstelle 1.3.2.2 - Errichtung einer unbeleuchteten Werbeanlage mit zwei Ansichtsflächen = 200,00 bis 1.000,00 EUR
  • Tarifstelle 1.3.2.3 - Errichtung einer beleuchteten Werbeanlage = 100,00 bis 500,00 EUR
  • Tarifstelle 1.3.2.4 - Errichtung einer beleuchteten Werbeanlage mit zwei Ansichtsflächen = 200,00 bis 1.000,00 EUR
  • Tarifstelle 1.3.2.5 - Errichtung einer oder mehrerer Werbeanlagen für eine zeitlich begrenzte Veranstaltung = 100,00 bis 1.500,00 EUR
  • Tarifstelle 1.3.2.6 - Errichtung einer sonstigen beleuchteten Werbeanlage, einschliesslich (Wechsel)-Lichtbild- oder Laserwerbeanlagen = 200,00 bis 5.000,00 EUR

Weitere Gebühren können sein:

  • Zulassung von Ausnahmen oder Abweichungen und Erteilung von Befreiungen gemäß Tarifstelle 1.9.1 und 1.9.2 = je Ausnahme oder Abweichung = 100,00 bis 2500,00 Euro, je Befreiung 100,00 bis 5.000,00 Euro
  • Gebühren für die Prüfung der bautechnischen Nachweise nach Tarifstelle 2
  • Tarifstelle 5.1 – Nachträgliche Prüfung von Bauvorlagen, einschl. der erforderlichen örtlichen Überprüfungen für eine ohne Baugenehmigung begonnene oder ausgeführte genehmigungspflichtige bauliche Anlage oder Nutzungsänderung = das Doppelte der jeweiligen Gebühr nach den Tarifstellen 1.1, 1.3 oder 1.4
  • Tarifstelle 1.8.1 - Verlängerung der Geltungsdauer einer Baugenehmigung = 50 Prozent der bereits für die zu verlängernde Genehmigung erhobenen Gebühr = mindestens 100,00 Euro
  • Anfertigung von Fotokopien gem. Tarifstelle 10.6 = je Seite 0,50 EUR
  • Erteilung einer Zweitschrift gem. Tarifstelle 10.9 = 5,00 - 250,00 EUR.
  • Beratung in Bauangelegenheiten gem. Tarifstelle 10.12 - eine Stunde kostenfrei, ab der zweiten Stunde Zeitgebühr (gemäß § 2 Abs. 5 BbgBauGebO = 60 Euro je angefangene Stunde)

Zu beachten ist, dass weitere Gebühren durch andere Bereiche/Behörden anfallen können, z. B.:

  • Sondernutzungserlaubnis des Bereiches Ordnung und Sicherheit

Schlussabnahme ( § 76 Abs. 1 BbgBO)

  • Tarifstelle 4.2.3 - Wiederholung einer Schlussabnahme, wenn wegen festgestellter Mängel eine erneute Schlussabnahme erforderlich wurde = Zeitgebühr = mindestens 100,00 Euro
  • Tarifstelle 4.2.5 – Bescheinigung über das Ergebnis der Besichtigung (§ 76 Abs. 1 Satz 2 BbgBO) = kostenfrei

Gebühren bei Zurücknahme bzw. Ablehnung des Antrages

Gemäß § 15 (2) Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebG) ermäßigt sich die Gebühr um ein Viertel; sie kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.



Ansprechpartner

Frau Kerstin Stahl
Zimmer: 115 (1. OG)
Am Markt 8
Telefon (035322) 39170
Telefax (035322) 2271