Bürgerservicebüro
Gaststättenerlaubnis, Stellvertretungserlaubnis beantragen
Kurzinformationen
Der Betrieb eines Gaststättengewerbes im Land Brandenburg bedarf als stehendes Gewerbe keiner Gaststättenerlaubnis. Stattdessen muss eine Anzeige nach § 2 Abs. 1 BbgGastG vorgenommen werden.
Für den Gaststättenbetrieb im Reisegewerbe ist eine Reisegewerbekarte nach den Vorschriften des Titels III GewO erforderlich.
- Gewerbe- und Gaststättenangelegenheiten
- An-, Um- und Abmeldungen
Beschreibung
Wer anlassbezogen vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies unter Verwendung des Vordrucks entsprechend der Anlage zu § 2 Abs. 2 BbgGastG (Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes - Gagev) zwei Wochen vor Beginn der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde entsprechend § 2 Abs. 2 BbgGastG schriftlich anzuzeigen.
Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig zum Verzehr an Ort und Stelle
- Getränke ausschenkt oder
- zubereitete Speisen verabreicht,
wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Abgrenzungen:
Der Betrieb eines Gaststättengewerbes im Land Brandenburg bedarf als stehendes Gewerbe keiner Gaststättenerlaubnis. Stattdessen muss eine Anzeige nach § 2 Abs. 1 BbgGastG vorgenommen werden.
Für den Gaststättenbetrieb im Reisegewerbe ist eine Reisegewerbekarte nach den Vorschriften des Titels III GewO erforderlich.
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 2 Brandenburgisches Gaststättengesetz (BbgGastG)
- Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Brandenburgischen Gaststättengesetz (Brandenburgische Gaststättengesetzzuständigkeitsverordnung - BbgGastGZV)
- Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft und Europaangelegenheiten (MWEGebO)
Notwendige Unterlagen
- Die Anzeige erfolgt auf dem Formblatt "Gagev"
- Personalausweis oder Reisepass zur Identifikation
- Ausländer, die nicht Bürger eines EU-Mitgliedstaates oder eines EWR-Mitgliedstaates sind, bedürfen der Aufenthaltsgenehmigung der zuständigen Ausländerbehörde, nach der ihnen die Ausübung des Gewerbes ausländerrechtlich gestattet ist
Fristen
mindestens zwei Wochen vor Betriebsbeginn (Behördeneingang)
Gebühren
- Bescheinigung des Empfangs der Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes: 25,00 €
Ansprechpartner
Frau Gabi Ritter
Zimmer: 001 (Erdgeschoss)
Am Markt 8
(035322) 39137
(035322) 39239